AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Das Angebot der Firma Masterblitz GmbH & Co. KG (im Folgenden kurz: Verkäu­fer) richtet sich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder an öffentlich-rechtliche Sondervermögen (im Folgenden kurz: Käufer). Die folgenden AGB gelten somit gegenüber Verbrauchern gemäߧ 13 BGB oder bei Bestellungen, die privaten Zwecken dienen, nur soweit dies gesetzlich zulässig ist.

§ 1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäftsbzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn diese ausdrücklich schriftlich vereinbart sind.

§ 3 Preise

Soweit nichts anderes angegeben, hält sich der Verkäufer an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Lager, einschließlich normaler Verpackung.

§ 4 Liefer- und Leistungszeit

Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer unverschuldet die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene unverschuldete Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnung usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten – hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Wenn die Behinderung länger als sechs Wochen dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich im Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % des anteiligen netto Rechnungswertes für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche jedweder Art, sind ausgeschlossen, wenn der Anspruch nicht auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers beruht. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§ 5 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführenden Personen übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

§6 Gewährleistung

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit ein Mangel nicht auf Vorsatz des Verkäufers beruht, sechs Monate. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Lieferdatum. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Verkäufers nicht befolgt, käuferseits Änderungen an den Produkten vorgenommen, käuferseits Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung es sei denn, der Käufer weist nach, dass der Mangel nicht durch diese Maßnahmen verursacht wurde.

Der Käufer muss Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich dem Verkäufer mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Fehlerhafte Ware wird, sofern der Mangel unverzüglich gerügt wurde, nach Wahl des Verkäufers zurückgenommen und gutgeschrieben oder durch fehlerfreie Ware ersetzt. Geringe Abweichungen in den Dimensionen und Ausführungen im Rahmen der technisch vorgegebenen Toleranzen berechtigen nicht zur Reklamation. Dem Verkäufer steht weiter das Recht zu, die Fehler zu beseitigen. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – mit Ausnahme des Falles einer vorsätzlichen Haftung – ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer aus dem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, bleibt gelieferte Ware Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, so lange er nicht mit einer Leistung gegenüber dem Verkäufer in Verzug ist. Pfändungen von dritter Seite oder Sicherheitsübereignungen an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt ihn widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Auf Aufforderung des Verkäufers hin wird der Käufer die Abtretung offen legen und dem Verkäufer die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Durchsetzung der Forderung übergeben.

Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäu­fers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt in diesem Falle der Käufer. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers- insbesondere Zahlungsverzug – ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung des Herausgabeanspruchs des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung derVorbehaltsware durch den Verkäufer liegt ohne gesonderte schriftliche Erklärung des Verkäufers kein Rücktritt vom Vertrag.

§8 Zahlung

Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmung des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und endgültig gutgeschrieben ist.

Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.

§9 Wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere ein Scheck nicht eingelöst wird oder er eine Zahlung einstellt oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen bis zur Höhe der noch offenen Gesamtforderung zu verlangen.

Der Käufer ist zur Aufrechnung, zur Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn der Verkäufer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat oder wenn der Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt worden ist.

§ 10 Konstruktionsänderungen

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, wenn diese an der Eignung der Ware zum nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch nichts ändern; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen.

§ 11 Haftungsbeschränkungen

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

§ 12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Soweit gesetzlich zulässig, ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Klausel soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung in zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.